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Lust auf Ungehorsam ?

Demokratische, bügerschaftliche Mitbestimmung ist keine Zauberei sondern "oft harte Arbeit" die nach bestimmten Regeln funktioniert.

Andererseits sind politische Entscheidungen niemals "gottgegeben" und selten unangreifbar.
Wir wollen Ihnen im Folgenden einige grundlegende Bürgerrechte vorstellen, erläutern wie diese zu nutzen sind und was man dabei beachten sollte.
Bürgerrechte sind ein "Werkzeug" das wir nutzen können.
Natürlich ist ein persönliches Gespräch mit den Entscheidungsträgern in der Regel vorzuziehen, d.h. nicht jeder Disput zwischen "Regierenden und Regierten" verlangt zwingend nach einer Petition oder gar einem Bürgebegehren.
Wenn Sie Fragen zur politischen Mitbestimmung und ihren Mechanismen haben zögern Sie nicht mit uns Kontakt aufzunehmen.

Ihr Grüner Regionalverband Niederbarnim

 

 

Formen der Bürgerbeteiligung in Brandenburg

Einleitung

Dass die Beteiligung von Einwohnerinnen und Einwohnern am politischen Geschehen in der Gemeinde eine herausragende Rolle spielen sollte, würden vermutlich die meisten gewählten Kommunalpolitiker und auch die Mehrzahl der Verantwortlichen in den Verwaltungen ohne Zögern zugestehen. Dass Anspruch und Wirklichkeit oft auseinanderfallen, wenn es darum geht, kommunale Bürgerbeteiligung tatsächlich auszugestalten, lässt sich leider ebenfalls kaum bestreiten. Nicht selten werden Planungsentscheidungen ohne ausreichende Konsultation mit den Betroffenen gefällt oder kommunale Dienstleistungen an den Bedürfnissen der Bürger vorbei angeboten. Umgekehrt bleiben Einwohner häufig desinteressiert und passiv, anstatt die vorhandenen Chancen zur Mitsprache zu nutzen.
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Das Petitionsrecht

 Petitionsrecht und Hilfe in Verwaltungsangelegenheiten

Das im Grundgesetz in Art. 17 garantierte Petitionsrecht ist in der Kommunalverfassung noch einmal ausdrücklich aufgenommen und für die Handhabung in den Kommunen konkretisiert worden (§ 21 GO; § 19 LKrO). Jeder, unabhängig davon, ob er oder sie Einwohnerin der Kommune oder deutscher Staatsangehöriger ist, kann sich einzeln oder gemeinschaftlich mit Petitionen (Vorschlägen, Hinweisen, Beschwerden), die die Kommune betreffen, an die Vertretung, den Bürgermeister oder Landrat wenden. Um zeitliche Verzögerungen bei der Behandlung auszuschließen, ist festgelegt, dass der oder die Einreicher innerhalb von vier Wochen eine Stellungnahme oder zumindest einen Zwischenbescheid zu der Petition erhalten müssen.
Darüber hinaus sollen die Gemeinden, Ämter und Landkreise den Einwohnern bei der Einleitung von Verwaltungsverfahren behilflich sein (§ 22 Abs. 1 und 4 GO; § 20 Abs.1 LKrO). Soweit Anträge beim Landkreis oder bei Landesbehörden einzureichen sind, ist die Gemeinde oder das Amt verpflichtet, diese Anträge entgegenzunehmen und weiterzuleiten (§ 22 Abs. 3 GO).

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